Schmidts Praxis
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Sehr geehrte Damen und Herren, hochverehrte Patientinnen und Patienten,

das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist nunmehr Realität. Die Bundesregierung will damit vor allem erreichen, dass gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten schneller Arzttermine bekommen. Kern des Gesetzes ist deshalb der Ausbau der Terminservicestellen. Sie sollen zentrale Anlaufstellen für Patienten werden und 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche unter der Telefonnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes 116117 erreichbar sein. Daneben enthält das TSVG eine Fülle von kleinteiligen Maßnahmen, die zu noch kürzeren Wartezeiten führen sollen. Ob das gelingen wird, ist fraglich. Fraglich nicht nur deshalb, weil Deutschland im internationalen Vergleich die kürzesten Wartezeiten auf Arzttermine – auch auf orthopädische Facharzttermine - hat. Fraglich auch deshalb, weil die Maßnahmen kaum zu mehr Terminen führen werden. Denn schon jetzt arbeiten die meisten Praxen am Limit. Das Terminservice- und Versorgungsgesetz sieht eine Fülle von Maßnahmen vor, mit denen der Gesetzgeber die Wartezeit auf Arzttermine verkürzen will. So werden grundversorgende Fachärzte, die für Patienten wohnortnah erreichbar sind, verpflichtet, ab September 2019 fünf offene Sprechstunden in der Woche anzubieten. Dies gilt auch für Orthopäden. Natürlich müssen die Zeiten für die offene Sprechstunde irgendwo hergenommen werden und können nicht einfach zusätzlich dargestellt werden, denn jede Praxis arbeitet mit begrenzten personellen Ressourcen. Somit müssen bei feststehender Personalkapazität, wenn nicht zusätzlich Arzthelferinnen eingestellt werden sollen, die den Arbeitgeber zusätzliches Gehalt kosten, die vorhandenen Sprechstundenzeiten umgewidmet werden, um die Vorschriften des TSVG zu erfüllen. Das Resultat ist eine Verschiebung von planbaren Terminen, bei denen sich der Arzt in Ruhe Zeit für den Patienten nehmen kann, hin zu nicht planbaren „Hopplahopp-Terminen“, die unter hohem Zeitdruck so zügig wie möglich abgearbeitet werden müssen, um die völlig unvorhersehbare Menge an Patienten (die ja - so wie es das TSVG will - ohne Terminabsprache oder Vorankündigung in der Praxis erscheinen könnten) auch in der zur Verfügung stehenden Zeit medizinisch behandeln zu können, sofern sie denn erscheinen. Kommen zu wenige Patienten in die offene Sprechstunde, bedeutet das für den Arzt „Leerlauf“ und somit einen wirtschaftlichen Ausfall, da er Praxisräume, Personal und Geräte sowie sich selbst vorhalten muss und damit keinen Umsatz erzielt. Erscheinen zu viele Patienten, die in der gesetzlich vorgegebenen Zeit erkennbar nicht abgearbeitet werden können, so müssen die Patienten, die über das Volumen der offenen Sprechstunde hinausgehen, ohne Behandlung wieder abziehen und doch einen Termin ausmachen, der noch längere Wartezeit bedeuten wird, da ja die fünf Stunden der offenen Sprechstunde pro Woche für die reguläre Terminvergabe fehlen. Unzufriedenheit und Frust werden in jedem Fall die Folge sein – beim Arzt, wenn zu wenige Patienten kommen, und bei den Patienten, wenn nicht alle behandelt werden können.